19.06.2017: Durchschnittliche Witwen-/Witwerpension unter 720 Euro

Ende letztes Jahr erhielten hierzulande über 450.000 Bürger eine gesetzliche Witwen- oder Witwerpension. Die durchschnittliche Pensionshöhe je Bezieher belief sich auf knapp 717 Euro. Allerdings war die Pensionshöhe für Witwer im Durchschnitt nicht einmal halb so hoch wie die der Witwen. Dies geht aus einer veröffentlichten Statistik des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungs-Träger hervor.

Als gesetzliche Hinterbliebenen-Absicherung gibt es, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, für einen verwitweten Ehepartner die Witwen-/Witwerpension. Laut dem Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2017 des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungs-Träger erhielten im Dezember 2016 454.861 Bürger eine gesetzliche Witwen-/Witwerpension von durchschnittlich 717 Euro im Monat.

Allerdings gibt es deutliche Unterschiede zwischen der Höhe der Witwen- und der Witwerpension, wie die Statistik zeigt. 410.133 Frauen bekamen im Dezember 2016 eine Witwenpension in Höhe von durchschnittlich 758 Euro monatlich. In der gleichen Zeit erhielten 44.728 Witwer eine Witwerpension in einer durchschnittlichen Höhe von 338 Euro.

Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenpension

Im Einzelnen betrug die durchschnittliche Hinterbliebenenpension einer Witwe eines verstorbenen Arbeiters, der in der Pensionsversicherungs-Anstalt (PVA) versichert war, 636 Euro. Bei einem Witwer waren es im Schnitt 264 Euro. Eine Witwe eines in der PVA versicherten Angestellten erhielt im Durchschnitt 992 Euro und ein Witwer 424 Euro. Hinterbliebene, deren verstorbene Ehepartner in der Sozialversicherungs-Anstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) pensionsversichert waren, hatten eine durchschnittliche Witwenpension von 800 Euro beziehungsweise Witwerpension von 435 Euro.

Prinzipiell gilt bezüglich der Hinterbliebenenrente für die Versicherten in der PVA und der SVA: Verstirbt ein Ehepartner, der entweder die vorgeschriebene Mindestversicherungs-Zeit (Wartezeit) erfüllt, bereits eine Pension bezog oder wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ums Leben kam, erhält der hinterbliebene Ehepartner eine Witwen-/Witwerpension.

Unter den gleichen Voraussetzungen hat auch ein geschiedener Ehepartner, sofern der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, ihm einen Unterhalt zu zahlen, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension und zwar in der Regel maximal bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs.

Mindestversicherungs-Zeit

Die Mindestversicherungs-Zeit gilt unabhängig vom Alter generell als erfüllt, wenn der Verstorbene mindestens 180 Beitragsmonate im Rahmen einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung oder mindestens 300 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung aufweisen kann. Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension besteht aber auch, wenn der Verstorbene eine vom Alter abhängige Wartezeit erfüllt: Die Mindestversicherungs-Zeit ist auch erfüllt, wenn der Verstorbene am Sterbetag jünger ist als 27 Jahre und mindestens sechs Versicherungsmonate vorweisen kann.

Ist der Verstorbene zum Todeszeitpunkt noch keine 50 Jahre alt, gilt die Mindestversicherungs-Zeit auch erfüllt, wenn er in den letzten 120 Kalendermonaten – diese Zeit heißt Rahmenzeit – 60 Versicherungsmonate erworben hat. Ist der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes 50 Jahre oder älter, erhöht sich die Mindestversicherungs-Zeit für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Und zwar von 60 Versicherungsmonaten um jeweils einen Lebensmonat, den der Verstorbene am Todestag über 50 Jahre alt war, höchstens jedoch auf insgesamt 180 Versicherungsmonate. Gleichzeitig erhöht sich die Rahmenzeit – also die Zeit, in der die Mindestversicherungs-Zeit zu erfüllen ist – eines ab 50-Jährigen, um jeweils zwei Kalendermonate je Lebensmonat, den der Verstorbene am Sterbetag über 50 Jahre alt war, höchstens jedoch auf maximal 360 Kalendermonate.

Wann die Witwer-/Witwenpension zeitlich begrenzt ist

Normalerweise wird die Witwer-/Witwenpension ohne zeitliche Begrenzung ausbezahlt. War jedoch der hinterbliebene Ehepartner am Todestag des Partners unter 35 Jahre alt oder war der Verstorbene zum Zeitpunkt der Heirat bereits Pensionist oder älter als 65 Jahre (bei Männern) beziehungsweise als 60 Jahre (bei Frauen), ist die Witwer-/Witwenpension auf 30 Monate begrenzt. In den genannten Fällen gilt die Begrenzung jedoch nicht, wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde oder wenn die Ehe mindestens zehn Jahre bestanden hat. Dann wird die Pension ohne Zeitlimit ausbezahlt.

Zudem gilt: Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Pensionist und der Hinterbliebene am Tag des Ablebens seines Ehepartners über 35 Jahre alt war, wird die Pension ebenfalls zeitlich unbegrenzt ausbezahlt, wenn die Ehe je nach Altersunterschied eine bestimmte Mindestdauer erfüllt. Bei Ehepartnern mit bis zu 20 Jahren Altersunterschied muss dazu die Ehe mindestens drei Jahre, bei einem Altersunterschied von über 20 bis zu 25 Jahren mindestens fünf Jahre und bei einem Altersunterschied von über 25 Jahren mindestens zehn Jahre bestanden haben.

Und noch eine Ausnahme: War der Hinterbliebene am Sterbetag seines Ehepartners 35 Jahre oder älter und der Verstorbene zum Zeitpunkt der Eheschließung älter als 65 Jahre (bei Männern) beziehungsweise als 60 Jahre (bei Frauen) und dauerte die Ehe länger als zwei Jahre, gibt es ebenfalls keine zeitliche Begrenzung.

Wie sich die Höhe der Witwe-/Witwerpension berechnet

Die Witwen-/Witwerpension beträgt zwischen null bis maximal 60 Prozent der Alterspension, die der Verstorbene hatte oder gehabt hätte. Die Prozenthöhe hängt von der Relation des Einkommens der letzten zwei oder vier Jahre (Berechnungsrundlage) des Verstorbenen gegenüber der Berechnungsgrundlage (Einkommen im gleichen Zeitraum) des hinterbliebenen Ehepartners ab. Die Formel lautet: Höhe des Prozentsatzes = 70 minus (30 mal (Berechnungsgrundlage des Hinterbliebenen geteilt durch Berechnungsgrundlage des Verstorbenen)).

War das Einkommen des Verstorbenen genauso hoch wie das des Hinterbliebenen, ergibt sich daraus eine Hinterbliebenenpension von 40 Prozent der Alterspension. Wenn der Hinterbliebene weit mehr Einkommen, nämlich das 2,33-Fache des Verstorbenen hatte, sind es null Prozent, das heißt, es wird keine Witwen-/Witwerpension bezahlt. Wenn das Einkommen des Verstorbenen jedoch mindestens dreimal so hoch war wie das des Hinterbliebenen, erhält der Hinterbliebene die maximal möglichen 60 Prozent der rechnerischen Alterspension des Verstorbenen als Witwen-/Witwerpension.

Laut Bundeskanzleramt gilt zudem: Liegt der ermittelte Prozentsatz unter 60 Prozent und das Gesamteinkommen des Überlebenden mit der Hinterbliebenenpension unter 1.925,32 Euro, wird der Prozentsatz auf 60 Prozent erhöht, maximal jedoch, bis das Gesamteinkommen 1.925,32 Euro erreicht und 60 Prozent nicht überschritten sind.

Grundlegende Informationen

Heiratet ein Hinterbliebener wieder und stand ihm bisher eine zeitlich unbefristete Hinterbliebenenpension zu, entfällt diese ab Heiratsdatum, allerdings erhält er dann eine Abfertigung in Höhe des 35-Fachen der bisherigen Witwen-/Witwerpension. Mehr Einzelheiten zur Witwen- oder Witwenpension enthalten die Webportale der jeweiligen Pensionsversicherungs-Träger.

Unter anderem gibt es dazu von der Pensionsversicherungs-Anstalt (PVA) auch eine kostenlos downloadbare zehnseitige Informationsbroschüre „Witwen(Witwer)-pension“. Von der Sozialversicherungs-Anstalt der gewerblichen Wirtschaft stehen zwei Flyer zur Verfügung, nämlich einer über die Hinterbliebenenpension im Allgemeinen und einer zur Berechnung der Witwen- und Witwerpension.

Da die gesetzliche Hinterbliebenenpension für eine finanzielle Absicherung der Angehörigen oft nicht ausreicht, bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen an, mit denen sich finanzielle Absicherungslücken entsprechend dem individuellen Bedarf schließen lassen. Hilfe dabei gibt es vom Versicherungsvermittler.


news

19.03.2018: Die Vorsorgewohnung als interessantes Investment

Der Markt für Vorsorgewohnungen erlebte binnen dreier Jahre eine Verdoppelung des Volumens. Die...

05.03.2018: Pflegeregress abgeschafft, Problem bleibt ungelöst

Die sogenannte „Pflegelücke“ geht immer weiter auf - und der finanzielle Pflegeaufwand kann jeden...

26.02.2018: Hausbesitzer in der Pflicht

Ein Passant rutscht vor einem Haus aus, dessen Gehsteig nicht gestreut ist. Wer ist insgesamt für...

zum Archiv